-Aktuelles-
Sechzehnte Verordnung
über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(Sechzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 16. SARS-CoV-2-EindV).
vom 02.03.2022
(1) Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden und nur Personen der Zutritt gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind. Prüfungen sind zulässig; für diese gelten die Maßgaben des Satzes 1 nicht.
(2) Finden Angebote nach Absatz 1 an mehr als zwei Tagen in der Woche regelmäßig im festen Kursverband statt, so gilt die Zutrittsbeschränkung des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Testung mindestens zweimal in der Woche erfolgt.
(3) Von der Testpflicht nach Absatz 1 Satz 1 sind außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen in Gruppen bis höchstens zehn Personen zuzüglich der Lehrkraft ausgenommen.
(4) Besucher der Einrichtungen in Absatz 1 Satz 1 haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen; bei der praktischen Fahr- und Flugschulausbildung haben Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
Fünfzehnte Verordnung
über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
vom 23.11.2021
Entsprechend der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 15. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November sind außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 der Eindämmungsverordnung eingehalten werden, die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen und nur Personen der Zutritt gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 2 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind.
Von der Testpflicht ausgenommen sind:
Entsprechend dieser Vorgaben ist der Zugang zum Musikschulgebäude nur noch unseren Schülern gestattet. Alle Besucher müssen sich vor dem Betreten der Musikschule beim entsprechenden Fachlehrer bzw. der Schulleitung anmelden und ihr Anwesenheit dokumentieren.
Alle Besucher haben innerhalb der Musikschule auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Bernd Hohmann
Schulleiter